Petitionen
Petitionsausschuss im Deutschen Bundestag!- Was ist das überhaupt?
1. Was heißt eigentlich Petition?
Das Wort Petition stammt von dem lateinischen Wort „petere“. In seinem Ursprung heißt Petition „Bitte“ oder „Ersuchen“. Allerdings kann „petere“ in Verbindung mit anderen Wörtern auch sehr unterschiedliche Bedeutungen haben, so heißt „peto pacem“ : „ich bitte um Frieden“ und „peto hostem“ bedeutet: „Ich greife den Feind an“.
Jetzt kann man sich die Frage stellen, warum solch ein bürgernaher Ausschuss des Deutschen Bundestages mit einem lateinischen Begriff betitelt wird, der darüber hinaus auch noch eine so starke Doppeldeutigkeit besitzt. Wer kann schon so gut Latein, dass er beim ersten Hören oder Lesen des Wortes weiß, worum es geht? Warum sagt man nicht einfach Beschwerde- oder Bürgerausschuss?
Gerade die Doppeldeutigkeit des Wortes Petition ist entscheidend, denn „Petitio“ kann sowohl „Angriff“ als auch „Ersuchen“ heißen. Mal geht es also forsch zur Sache, mal eher vorsichtig fragend. Wenn jemand früher das Wort „Petitum“ in eine Diskussion eingebracht hat, wussten die Zuhörer sofort, dass es sich dabei nicht nur um eine schlichte „Bitte“, sondern durchaus um ein„Verlangen“ handelt , also durchaus eine Forderung gemeint war. Mit einem „Petitum“ wollte man also etwas nachdrücklich erreichen und nicht nur nebensächlich ansprechen.
Der Petent – also der Bürger, der etwas ändern will – allein soll also entscheiden, wie seine Initiative zu verstehen ist: „Ich bitte um Unterstützung in einer Angelegenheit“; „Ich fordere, dass Missstände abgestellt werden“ oder „Ich werbe für meine Verbesserungsvorschläge“.
Jetzt kann man sich die Frage stellen, warum solch ein bürgernaher Ausschuss des Deutschen Bundestages mit einem lateinischen Begriff betitelt wird, der darüber hinaus auch noch eine so starke Doppeldeutigkeit besitzt. Wer kann schon so gut Latein, dass er beim ersten Hören oder Lesen des Wortes weiß, worum es geht? Warum sagt man nicht einfach Beschwerde- oder Bürgerausschuss?
Gerade die Doppeldeutigkeit des Wortes Petition ist entscheidend, denn „Petitio“ kann sowohl „Angriff“ als auch „Ersuchen“ heißen. Mal geht es also forsch zur Sache, mal eher vorsichtig fragend. Wenn jemand früher das Wort „Petitum“ in eine Diskussion eingebracht hat, wussten die Zuhörer sofort, dass es sich dabei nicht nur um eine schlichte „Bitte“, sondern durchaus um ein„Verlangen“ handelt , also durchaus eine Forderung gemeint war. Mit einem „Petitum“ wollte man also etwas nachdrücklich erreichen und nicht nur nebensächlich ansprechen.
Der Petent – also der Bürger, der etwas ändern will – allein soll also entscheiden, wie seine Initiative zu verstehen ist: „Ich bitte um Unterstützung in einer Angelegenheit“; „Ich fordere, dass Missstände abgestellt werden“ oder „Ich werbe für meine Verbesserungsvorschläge“.
In Deutschland kann sich jeder an den Petitionsausschuss wenden. Die Einzelinitiative ist dabei genauso willkommen wie die Eingabe vieler Tausend Bürger.
2. Geschichte des Petitionsrechts – Ursprung
„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“(Artikel 17, Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland) Heute ist das Petitionsrecht also ein im Grundgesetz verankertes Grundrecht. Jeder kann sich mit seinem Anliegen an den Deutschen Bundestag wenden, ohne dass er Benachteiligungen befürchten muss.
Aber wie hat sich das Petitionsrecht entwickelt und konnten sich Bürger schon immer mit ihren Anliegen an den Staat wenden?
Begeben wir uns nun auf eine Reise durch die Geschichte:
Fangen wir der bei den Römern an. Die antiken Demokratien kannten kein ausdrückliches Petitionsrecht. Die Römer nannten es „demütiges Bitten“, wenn sich Bürger mit ihren Anliegen an den Kaiser wandten – also eine klare Unterordnung des Volkes. Das Entgegennehmen von Bürgerbitten war ein fürstlicher Gnadenakt. Hervorzuheben ist allerdings, dass es den Bürgern möglich war, sich mit ihren Anliegen direkt an den obersten Repräsentanten zu wenden.
Weiter geht es mit der Reise durch die Geschichte zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Das Heilige Römische Reich war die offizielle Bezeichnung für den Herrschaftsbereich der römisch deutschen Kaiser vom Mittelalter bis zum Jahre 1806. Der Name des Reiches leitet sich vom Anspruch der mittelalterlichen Herrscher ab, die Tradition des antiken Römischen Reiches fortzusetzen und die Herrschaft als Gottes Heiligen Willen im christlichen Sinne zu legitimieren. Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation erlosch 1806 mit der Niederlegung der Reichskrone durch Kaiser Franz II. Das Prinzip der Römer wurde, wenn es um Petitionen ging, überwiegend übernommen: Wenn es dem Fürsten, König oder Kaiser gefiel, hörte er den Einzelnen an und verhalf ihm – wenn er dazu gewillt war – selbst dann zu seinem „Recht“, wenn zuvor Gerichte anders entschieden hatten. Von einem Rechtsstaat kann man hier natürlich noch nicht sprechen, denn schließlich war der Wille des Fürsten absolut.
Aber wie hat sich das Petitionsrecht entwickelt und konnten sich Bürger schon immer mit ihren Anliegen an den Staat wenden?
Begeben wir uns nun auf eine Reise durch die Geschichte:
Fangen wir der bei den Römern an. Die antiken Demokratien kannten kein ausdrückliches Petitionsrecht. Die Römer nannten es „demütiges Bitten“, wenn sich Bürger mit ihren Anliegen an den Kaiser wandten – also eine klare Unterordnung des Volkes. Das Entgegennehmen von Bürgerbitten war ein fürstlicher Gnadenakt. Hervorzuheben ist allerdings, dass es den Bürgern möglich war, sich mit ihren Anliegen direkt an den obersten Repräsentanten zu wenden.
Weiter geht es mit der Reise durch die Geschichte zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Das Heilige Römische Reich war die offizielle Bezeichnung für den Herrschaftsbereich der römisch deutschen Kaiser vom Mittelalter bis zum Jahre 1806. Der Name des Reiches leitet sich vom Anspruch der mittelalterlichen Herrscher ab, die Tradition des antiken Römischen Reiches fortzusetzen und die Herrschaft als Gottes Heiligen Willen im christlichen Sinne zu legitimieren. Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation erlosch 1806 mit der Niederlegung der Reichskrone durch Kaiser Franz II. Das Prinzip der Römer wurde, wenn es um Petitionen ging, überwiegend übernommen: Wenn es dem Fürsten, König oder Kaiser gefiel, hörte er den Einzelnen an und verhalf ihm – wenn er dazu gewillt war – selbst dann zu seinem „Recht“, wenn zuvor Gerichte anders entschieden hatten. Von einem Rechtsstaat kann man hier natürlich noch nicht sprechen, denn schließlich war der Wille des Fürsten absolut.
3. Geschichte des Petitionsrechts – England, USA und Frankreich
Die Bill of Rights (England) sind ein wesentlicher Schritt in Entwicklung von Bürgereingaben. Das Petitionsrecht wurde schon in dieser Zeit als Teilhabe- und Beschwerderecht verstanden. 1628 eskalierte ein Konflikt zwischen König und dem englischen Parlament, worauf das Parlament eine „petition of right“ an den König richtete, in der es den Monarchen beschuldigte, die 1215 dem Adel zugesicherten Rechte verletzt und umgangen zu haben.
Im 17. Jahrhundert wurde aus der „petition of right“ die „bill of rights“. Aus der Bitte um Recht wurde also ein Gesetz der Rechte. Die Petition hat nach diesem Verständnis also die klare Funktion, den Anspruch auf bestimmte Rechte auszudrücken.
Der US-Kongress betonte bereits 1789 in der Auflistung der Grundrechte, in den Zusatzartikeln zur amerikanischen Verfassung im ersten Satz das Recht des Volkes „an die Regierung eine Petition zur Abstellung von Missständen zu richten“.
Und auch die Französische Revolution von 1789 erkämpfte ebenfalls ausdrücklich das Recht zur Petition.
Kommen wir nun wieder nach Deutschland zurück. Wir befinden uns im 18. Jahrhundert in der Zeit Friedrich des Großen. Er brachte 1794 das Allgemeine Preußische Landrecht auf den Weg, in dem er jedem Bürger garantierte, dass das Anzeigen von Einwendungen und Bedenklichkeiten gegen Gesetze und andere Anordnungen vom Staatsoberhaupt mit der erforderlichen Aufmerksamkeit zu prüfen sei. Damit herrschte also schon Ende des 18. Jahrhunderts in Deutschland die Vorstellung , dass es jedem Einzelnen möglich sein muss, Hinweise und Vorschläge zu geben, und das die Obrigkeit diese nicht einfach zu den Akten legen darf, sondern aufmerksam prüfen muss.
Im 17. Jahrhundert wurde aus der „petition of right“ die „bill of rights“. Aus der Bitte um Recht wurde also ein Gesetz der Rechte. Die Petition hat nach diesem Verständnis also die klare Funktion, den Anspruch auf bestimmte Rechte auszudrücken.
Der US-Kongress betonte bereits 1789 in der Auflistung der Grundrechte, in den Zusatzartikeln zur amerikanischen Verfassung im ersten Satz das Recht des Volkes „an die Regierung eine Petition zur Abstellung von Missständen zu richten“.
Und auch die Französische Revolution von 1789 erkämpfte ebenfalls ausdrücklich das Recht zur Petition.
Kommen wir nun wieder nach Deutschland zurück. Wir befinden uns im 18. Jahrhundert in der Zeit Friedrich des Großen. Er brachte 1794 das Allgemeine Preußische Landrecht auf den Weg, in dem er jedem Bürger garantierte, dass das Anzeigen von Einwendungen und Bedenklichkeiten gegen Gesetze und andere Anordnungen vom Staatsoberhaupt mit der erforderlichen Aufmerksamkeit zu prüfen sei. Damit herrschte also schon Ende des 18. Jahrhunderts in Deutschland die Vorstellung , dass es jedem Einzelnen möglich sein muss, Hinweise und Vorschläge zu geben, und das die Obrigkeit diese nicht einfach zu den Akten legen darf, sondern aufmerksam prüfen muss.
4. Geschichte des Petitionsrechts – 19. Jahrhundert
Weiter geht es mit unserer Reise in das 19. Jahrhundert, also in die Zeit der Paulskirchenverfassung (1848/49). Im Abschnitt der „Grundrechte“ wurde im Artikel VII aufgeführt, dass jeder Deutsche das Recht hat, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich an die Behörden, an die Volksvertretungen und an den Reichstag zu wenden. Die Paulskirchenverfassung trat jedoch nicht in Kraft. Stattdessen verfügte Friedrich Wilhelm als „von Gottes Gnaden König von Preußen“ zur selben Zeit eine preußische Verfassung, die allen Preußen das Petitionsrecht zugestand.
Weiter geht es mit der Reise in die Verfassung des Deutschen Reiches. Der Begriff Petition taucht hier lediglich im Zusammenhang mit den Rechten des Reichstages auf. Dort heißt es, dass die an den Reichstag gerichteten Petitionen dem Bundesrat oder dem Reichskanzler überwiesen werden können. Das bedeutete eine weiter geltende Garantie, als die des 18. Jahrhunderts, denn nun stand das Petitionsrecht nicht nur den Preußen, sondern auch jedem anderen “Untertan“ zu.
Wir befinden uns nun in der Zeit der Weimarer Reichsverfassung bis zum NS-Staat. 1919 wurde in der Weimarer Reichsverfassung das Petitionsrecht eindeutig formuliert. In Artikel 126 hieß es: „Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von einzelnen als auch von mehreren gemeinsam ausgeübt werden“. Dieser Artikel trat 1933 mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten außer Kraft. Im NS-Staat konnte jeder verfolgt werden, der wegen Petitionen als „Querulant“ auffiel.
Nun sind wir in der Zeit der DDR angekommen und damit am Ende unserer kleinen Reise durch die Geschichte des Petitionsrechts. Die Bürger in der DDR konnten sich über schlechte Wohnsituationen genauso beklagen wie über schleppend bearbeitete Ausreiseanträge. Die sogenannten Eingaben waren durchaus beliebt. Wer den Filter aus Psychiatern und Stasi mit seiner Petition überstand, hatte gute Erfolgsaussichten. Allein die Aufforderung des zentralen Eingabebüros an die örtlichen Behörden, zu einer Klage Stellung zu nehmen, konnte oft „Wunder wirken“. Dennoch geschah eine positive Handlung auf eine Petition nicht auf dem Rechtsweg, sondern war ein feudaler Gnadenerweis.
Weiter geht es mit der Reise in die Verfassung des Deutschen Reiches. Der Begriff Petition taucht hier lediglich im Zusammenhang mit den Rechten des Reichstages auf. Dort heißt es, dass die an den Reichstag gerichteten Petitionen dem Bundesrat oder dem Reichskanzler überwiesen werden können. Das bedeutete eine weiter geltende Garantie, als die des 18. Jahrhunderts, denn nun stand das Petitionsrecht nicht nur den Preußen, sondern auch jedem anderen “Untertan“ zu.
Wir befinden uns nun in der Zeit der Weimarer Reichsverfassung bis zum NS-Staat. 1919 wurde in der Weimarer Reichsverfassung das Petitionsrecht eindeutig formuliert. In Artikel 126 hieß es: „Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von einzelnen als auch von mehreren gemeinsam ausgeübt werden“. Dieser Artikel trat 1933 mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten außer Kraft. Im NS-Staat konnte jeder verfolgt werden, der wegen Petitionen als „Querulant“ auffiel.
Nun sind wir in der Zeit der DDR angekommen und damit am Ende unserer kleinen Reise durch die Geschichte des Petitionsrechts. Die Bürger in der DDR konnten sich über schlechte Wohnsituationen genauso beklagen wie über schleppend bearbeitete Ausreiseanträge. Die sogenannten Eingaben waren durchaus beliebt. Wer den Filter aus Psychiatern und Stasi mit seiner Petition überstand, hatte gute Erfolgsaussichten. Allein die Aufforderung des zentralen Eingabebüros an die örtlichen Behörden, zu einer Klage Stellung zu nehmen, konnte oft „Wunder wirken“. Dennoch geschah eine positive Handlung auf eine Petition nicht auf dem Rechtsweg, sondern war ein feudaler Gnadenerweis.
5. Worum geht es in Petitionen und wer ist überhaupt zuständig?
Es gibt zwei Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit man eine Petition erfolgreich einreichen kann. Die Petition muss schriftlich eingereicht werden und darüber hinaus muss der Petent seine Adresse angeben, damit Nachfragen beantworten werden können. Es kann sich also jeder mit jedem Thema, unabhängig vom Alter und der Staatsangehörigkeit, an den Petitionsausschuss wenden. Jeder Petent sollte sich jedoch vor dem Einreichen einer Petition überlegen, ob der Deutsche Bundestag das Anliegen überhaupt bearbeiten kann. Beleidigungen, Unmöglichkeiten( z.B. Ostern und Weihnachten an einem Tag), strafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten oder Verstöße gegen die Verfassung oder das Sittengesetz können selbstverständlich nicht berücksichtigt werden.
Schließlich muss der Bundestag auch zuständig sein. Im Petitionsrecht gilt das Subsidiaritätsprinzip, das heißt, eine staatliche Aufgabe soll soweit wie möglich von der jeweils unteren bzw. kleineren Einheit wahrgenommen werden. Die verschiedenen Ebenen sind: die Gemeinde, der Bezirk, das Bundesland, die Bundesregierung, die Europäische Union. Nach dem Subsidiaritätsprinzip soll eine staatliche Aufgabe soweit wie möglich von der jeweils unteren bzw. kleineren Einheit wahrgenommen werden.
Der Petitionsausschuss prüft deshalb bei jeder Petition, wer der richtige Ansprechpartner ist. ist der Bund nicht zuständig, wird die Eingabe des Bürgers an die zuständige Ebene weitergeleitet.
Schließlich muss der Bundestag auch zuständig sein. Im Petitionsrecht gilt das Subsidiaritätsprinzip, das heißt, eine staatliche Aufgabe soll soweit wie möglich von der jeweils unteren bzw. kleineren Einheit wahrgenommen werden. Die verschiedenen Ebenen sind: die Gemeinde, der Bezirk, das Bundesland, die Bundesregierung, die Europäische Union. Nach dem Subsidiaritätsprinzip soll eine staatliche Aufgabe soweit wie möglich von der jeweils unteren bzw. kleineren Einheit wahrgenommen werden.
Der Petitionsausschuss prüft deshalb bei jeder Petition, wer der richtige Ansprechpartner ist. ist der Bund nicht zuständig, wird die Eingabe des Bürgers an die zuständige Ebene weitergeleitet.
6. Welche Arten von Petitionen gibt es?
Das Parlament unterscheidet vier Petitionsformen:
Die Einzelpetition ist die klassische Petitionsform. Sie kann als Brief, Postkarte oder Fax mit eigener Adresse und Unterschrift oder auch online eingereicht werden.(spezielles Formular auf www.bundestag.de)
Die Sammelpetition unterscheidet sich von der Einzelpetition dadurch, dass nicht das Anliegen eines einzelnen Bürgers, sondern das Interesse mehrerer Bürger dahinter steht, die die Petition entweder mitunterschrieben haben oder mit beigelegten Unterschriftenlisten deutlich gemacht haben, dass sie das Anliegen des Petenten unterstützen. Der Bundestag korrespondiert hier nur mit dem Initiator der Petition, der die Aufgabe hat alle anderen in geeigneter Form zu benachrichtigen.
Als dritte Petitionsart kennt das Parlament die Massenpetition. Diese Form unterscheidet sich von der Sammelpetition dadurch, dass nicht eine Petition mit mehreren Unterschriften versehen ist, sondern dass viele einzelne Petitionen mit demselben Anliegen beim Petitionsausschuss eingehen. Bei übereinstimmenden Inhalten wird eine Petition als Leitpetition erhoben.
Die vierte Form der Petitionen heißt öffentliche Petition. Sie ist ein Kind des Internetzeitalters und bietet die Möglichkeit, die Mitwirkung der Bevölkerung an der Arbeit des Bundestages weiter zu verbessern und den Abgeordneten das Meinungsspektrum der Wähler zu einem bestimmten Anliegen noch schneller und breiter zu vermitteln. Die Petition wird elektronisch an den Bundestag übermittelt und auf Verlangen des Petenten auch online veröffentlicht. Alle Internetnutzer haben dann innerhalb von sechs Wochen die Möglichkeit die Petition mitzuzeichnen und damit das Anliegen des Petenten zu unterstützen.
Natürlich gibt es noch zusätzliche Voraussetzungen damit eine Petition zu einer Öffentlichen wird. Das Anliegen muss von allgemeinem Interesse sein und sich in der Art der Darstellung für eine sachliche und öffentliche Debatte eignen. Darüber hinaus muss der Bundestag zuständig sein und das Anliegen und die Begründung sollten möglichst knapp und verständlich gehalten sein.
Die Einzelpetition ist die klassische Petitionsform. Sie kann als Brief, Postkarte oder Fax mit eigener Adresse und Unterschrift oder auch online eingereicht werden.(spezielles Formular auf www.bundestag.de)
Die Sammelpetition unterscheidet sich von der Einzelpetition dadurch, dass nicht das Anliegen eines einzelnen Bürgers, sondern das Interesse mehrerer Bürger dahinter steht, die die Petition entweder mitunterschrieben haben oder mit beigelegten Unterschriftenlisten deutlich gemacht haben, dass sie das Anliegen des Petenten unterstützen. Der Bundestag korrespondiert hier nur mit dem Initiator der Petition, der die Aufgabe hat alle anderen in geeigneter Form zu benachrichtigen.
Als dritte Petitionsart kennt das Parlament die Massenpetition. Diese Form unterscheidet sich von der Sammelpetition dadurch, dass nicht eine Petition mit mehreren Unterschriften versehen ist, sondern dass viele einzelne Petitionen mit demselben Anliegen beim Petitionsausschuss eingehen. Bei übereinstimmenden Inhalten wird eine Petition als Leitpetition erhoben.
Die vierte Form der Petitionen heißt öffentliche Petition. Sie ist ein Kind des Internetzeitalters und bietet die Möglichkeit, die Mitwirkung der Bevölkerung an der Arbeit des Bundestages weiter zu verbessern und den Abgeordneten das Meinungsspektrum der Wähler zu einem bestimmten Anliegen noch schneller und breiter zu vermitteln. Die Petition wird elektronisch an den Bundestag übermittelt und auf Verlangen des Petenten auch online veröffentlicht. Alle Internetnutzer haben dann innerhalb von sechs Wochen die Möglichkeit die Petition mitzuzeichnen und damit das Anliegen des Petenten zu unterstützen.
Natürlich gibt es noch zusätzliche Voraussetzungen damit eine Petition zu einer Öffentlichen wird. Das Anliegen muss von allgemeinem Interesse sein und sich in der Art der Darstellung für eine sachliche und öffentliche Debatte eignen. Darüber hinaus muss der Bundestag zuständig sein und das Anliegen und die Begründung sollten möglichst knapp und verständlich gehalten sein.
7. Welche Bedeutung hat der Petitionsausschuss?
Der Petitionsausschuss hat eine herausgehobene Stellung: Er gehört zu den wenigen Verfassungsausschüssen des Bundestages. Das heißt, er ist ein Gremium, das im Grundgesetz vorgeschrieben ist und daher nicht zur Disposition steht, wenn sich der Bundestag nach Wahlen neu organisiert. Der Petitionsausschuss ist also ein absolutes Muss. Der Petitionsausschuss ist nicht einer der begehrtesten Ausschüsse unter den Abgeordneten. Er ist eher etwas für Überzeugte und Erfahrene. Hier stehen nicht nach jeder Sitzung Journalisten vor der Tür, um Neuigkeiten zu erfahren. Das hängt sicherlich auch mit dem Image zusammen, wonach der Petitionsausschuss früher auch als „Kummerkasten der Nation“ bezeichnet wurde. Außerdem geht es hier traditionell um sehr personenbezogene Angelegenheiten, die somit auch vertraulich behandelt werden müssen. Der überwiegende Teil der Ausschussarbeit ist nicht öffentlich und man erfährt erst davon, wenn das Verfahren schon längst abgeschlossen ist. Das bedeutet, dass ein Abgeordneter eben nicht mit seiner Arbeit im Ausschuss öffentlich „glänzen“ kann.
Dafür sind die Mitglieder des Petitionsausschusses näher dran am echten Leben und damit auch näher an den Problemen und Anliegen der Bürger! Der Petitionsausschuss ist der parlamentarisch Seismograph, der die Stimmung der Bevölkerung aufzeichnet.
Dafür sind die Mitglieder des Petitionsausschusses näher dran am echten Leben und damit auch näher an den Problemen und Anliegen der Bürger! Der Petitionsausschuss ist der parlamentarisch Seismograph, der die Stimmung der Bevölkerung aufzeichnet.
8. Der Weg einer Petition vom Antrag bis zur Abstimmung im Bundestag
Rund 20.000 Petitionen im Jahr erreichen den Deutschen Bundestag, das sind im Schnitt 80 neue Petitionen an jedem Arbeitstag.
Was passiert als erstes?
Jede eingegangene Petition bekommt eine Nummer und es wird an einem zentralen Ort eine Akte mit farbigen Ziffern angelegt, damit sie auf diese Weise registriert und jederzeit gefunden werden kann. An dieser zentralen Stelle wird jeder Vorgang dokumentiert, damit bei Fragen sofort geklärt werden kann, wo sich welche zur jeweiligen Petition befindlichen Schriftstücke gerade befinden, wer welches Verfahren vorgeschlagen hat und auf welche Entscheidung oder Stellungnahme gerade gewartet wird.
Was geschieht mit „mangelhaften“ Petitionen?
Parallel zur Registrierung durchläuft jede eingegangene Sendung eine mehrstufige Prüfung. Zuerst wird kontrolliert, ob es sich überhaupt um eine Petition handelt. Einfache Fragen zu bestimmten Sachverhalten werden entweder direkt beantwortet oder an Stellen weitergeleitet, die zu diesen Themen Auskunft erteilen können. Hier wird gar nicht erst ein Petitionsverfahren eingeleitet.
Auch bei Petitionen die unleserlich geschrieben, verworren und unverständlich sind; bei denen nötige Angaben (Anschrift oder Unterschrift) fehlen; bei denen der Petent Dinge verlangt, die unerfüllbar sind, gegen die Verfassung oder das Sittengesetz verstoßen, auf eine strafbare Handlung oder Ordnungswidrigkeit hinauslaufen würden; bei denen es sich um Beleidigungen oder Nötigungen handelt gehen zunächst die Schranken runter. Die Petitionen werden in solchen Fällen im Einvernehmen mit der Ausschussvorsitzenden nicht angenommen, wenn nicht binnen zwei Wochen der Petent selbst Korrekturen nachliefert oder die Mitarbeiter den Mangel beheben können.
Wie sieht der zweite Schritt aus?
Die Petitionen werden nach der ersten Überprüfung bestimmten Sachgebieten zugeordnet. Der Ausschussdienst hat rund 80 Mitarbeiter, die alle für unterschiedliche Fachbereiche Spezialisten sind. Die gesamte Bandbreite der Regierungs- und Parlamentstätigkeit wird hier im Kleinen durch die Mitarbeiter abgebildet.
Was passiert als erstes?
Jede eingegangene Petition bekommt eine Nummer und es wird an einem zentralen Ort eine Akte mit farbigen Ziffern angelegt, damit sie auf diese Weise registriert und jederzeit gefunden werden kann. An dieser zentralen Stelle wird jeder Vorgang dokumentiert, damit bei Fragen sofort geklärt werden kann, wo sich welche zur jeweiligen Petition befindlichen Schriftstücke gerade befinden, wer welches Verfahren vorgeschlagen hat und auf welche Entscheidung oder Stellungnahme gerade gewartet wird.
Was geschieht mit „mangelhaften“ Petitionen?
Parallel zur Registrierung durchläuft jede eingegangene Sendung eine mehrstufige Prüfung. Zuerst wird kontrolliert, ob es sich überhaupt um eine Petition handelt. Einfache Fragen zu bestimmten Sachverhalten werden entweder direkt beantwortet oder an Stellen weitergeleitet, die zu diesen Themen Auskunft erteilen können. Hier wird gar nicht erst ein Petitionsverfahren eingeleitet.
Auch bei Petitionen die unleserlich geschrieben, verworren und unverständlich sind; bei denen nötige Angaben (Anschrift oder Unterschrift) fehlen; bei denen der Petent Dinge verlangt, die unerfüllbar sind, gegen die Verfassung oder das Sittengesetz verstoßen, auf eine strafbare Handlung oder Ordnungswidrigkeit hinauslaufen würden; bei denen es sich um Beleidigungen oder Nötigungen handelt gehen zunächst die Schranken runter. Die Petitionen werden in solchen Fällen im Einvernehmen mit der Ausschussvorsitzenden nicht angenommen, wenn nicht binnen zwei Wochen der Petent selbst Korrekturen nachliefert oder die Mitarbeiter den Mangel beheben können.
Wie sieht der zweite Schritt aus?
Die Petitionen werden nach der ersten Überprüfung bestimmten Sachgebieten zugeordnet. Der Ausschussdienst hat rund 80 Mitarbeiter, die alle für unterschiedliche Fachbereiche Spezialisten sind. Die gesamte Bandbreite der Regierungs- und Parlamentstätigkeit wird hier im Kleinen durch die Mitarbeiter abgebildet.
9. Die Stellungnahme?
Wenn das Sachgebiet und das Problem erst einmal identifiziert sind, wird die zuständige Stelle um eine Stellungnahme gebeten. Gleichzeitig wird der Petent benachrichtigt, dass seine Petition nun bearbeitet wird. Oft wird in diesem frühen Stadium schon eine Lösung für das Problem des Petenten gefunden. Führt die Petition auf diesem Weg bereits zum Erfolg, wird der Absender informiert und der Vorgang kommt in die Liste der „positiv erledigten Petitionen“.
Kommen die Experten zu der Einschätzung, dass die Erfolgsaussichten sehr gering sind. Wird der Petent darüber informiert und ihm wird geraten, das Verfahren abzuschließen, weil die Petition „offensichtlich erfolglos“ sein wird. Der Petent hat dann sechs Wochen Zeit gegen den frühzeitigen Abschluss des Verfahrens Einwände zu erheben. Reagiert er nicht kommt die Petition auf die Liste der „erledigten“, aber erfolglosen Petitionen.
Die Petitionen, die nicht in die Gruppierung der„positiv erledigten“ oder „erledigten, aber erfolglosen“ Petitionen fallen, durchlaufen einen zweiten Durchgang, in dem nun auch die Abgeordneten gefragt sind. Es werden zwei Abgeordnete, meistens ein Angehöriger der Koalition und einer der Opposition, bestimmt, die die jeweilige Petition als Berichterstatter oder Berichterstatterin federführend in die Hand nehmen. Die Berichterstatter arbeiten sich dann in die Petition und das angesprochene Fachgebiet ein und prüfen den Vorschlag des Ausschussdienstes und legen dem Ausschuss Anträge zur weiteren Behandlung der Petitionen vor.
Kommen die Experten zu der Einschätzung, dass die Erfolgsaussichten sehr gering sind. Wird der Petent darüber informiert und ihm wird geraten, das Verfahren abzuschließen, weil die Petition „offensichtlich erfolglos“ sein wird. Der Petent hat dann sechs Wochen Zeit gegen den frühzeitigen Abschluss des Verfahrens Einwände zu erheben. Reagiert er nicht kommt die Petition auf die Liste der „erledigten“, aber erfolglosen Petitionen.
Die Petitionen, die nicht in die Gruppierung der„positiv erledigten“ oder „erledigten, aber erfolglosen“ Petitionen fallen, durchlaufen einen zweiten Durchgang, in dem nun auch die Abgeordneten gefragt sind. Es werden zwei Abgeordnete, meistens ein Angehöriger der Koalition und einer der Opposition, bestimmt, die die jeweilige Petition als Berichterstatter oder Berichterstatterin federführend in die Hand nehmen. Die Berichterstatter arbeiten sich dann in die Petition und das angesprochene Fachgebiet ein und prüfen den Vorschlag des Ausschussdienstes und legen dem Ausschuss Anträge zur weiteren Behandlung der Petitionen vor.
10. Entscheidung
Der Ausschuss kann eine erneute Stellungnahme der betreffenden Behörde erbitten, wenn er der Ansicht ist, dass die erste Stellungnahme nicht ausreichend war. Außerdem kann der Ausschuss Akten zum strittigen Fall anfordern. Damit kann der Ausschuss der betroffenen Behörde sehr dringlich zu verstehen geben, dass nach Einschätzung des Ausschusses eine andere Entscheidung möglich wäre.
Darüber hinaus kann der Petitionsausschuss den Petenten einladen, weitere Zeugen anhören oder zusätzliche Sachverständige einschalten. Damit wird der Druck auf die jeweilige Behörde erhöht.
Der Petitionsausschuss kann außerdem eine Ortsbesichtigung ansetzen. Der Ausschuss macht damit deutlich, dass eine Sache wichtig ist und er es als besonders nützlich ansieht, sich die Verhältnisse vor Ort selbst anzusehen.
Zu den schärfsten Mitteln des Ausschusses gehört sein Recht, ein Mitglied der Regierung wegen des Verhaltens der ihm unterstehenden Behörde vorzuladen. Es handelt sich hier zwar um eine „Einladung“, jedoch wird dieser Termin weder von Staatssekretären noch von Ministern gerne wahrnehmen.
Nachdem die Berichterstatter ihre Voten abgegeben haben und nach der etwaigen Einholung weiterer Stellungnahmen entscheidet der Petitionsausschuss über die Bürgereingabe.
Darüber hinaus kann der Petitionsausschuss den Petenten einladen, weitere Zeugen anhören oder zusätzliche Sachverständige einschalten. Damit wird der Druck auf die jeweilige Behörde erhöht.
Der Petitionsausschuss kann außerdem eine Ortsbesichtigung ansetzen. Der Ausschuss macht damit deutlich, dass eine Sache wichtig ist und er es als besonders nützlich ansieht, sich die Verhältnisse vor Ort selbst anzusehen.
Zu den schärfsten Mitteln des Ausschusses gehört sein Recht, ein Mitglied der Regierung wegen des Verhaltens der ihm unterstehenden Behörde vorzuladen. Es handelt sich hier zwar um eine „Einladung“, jedoch wird dieser Termin weder von Staatssekretären noch von Ministern gerne wahrnehmen.
Nachdem die Berichterstatter ihre Voten abgegeben haben und nach der etwaigen Einholung weiterer Stellungnahmen entscheidet der Petitionsausschuss über die Bürgereingabe.
11. Was macht der Bundestag?
Nicht alleine die Entscheidung des Ausschusses über eine Petition beendet das Petitionsverfahren. Der Ausschuss empfiehlt dem Bundestag nur, wie mit einer Petition seiner Einschätzung nach zu verfahren ist.
Im Plenum wird zwar nicht auf jede Petition einzeln eingegangen, sondern meistens anhand von Sammelübersichten abgestimmt. Doch es gibt immer die Möglichkeit Petitionen beispielhaft herauszugreifen. Anschließen erhält der Petent eine Nachricht, auf welche Weise der Bundestag mit seiner Petition verfahren ist. Werden mit der Petition Anregungen für die künftige Gesetzgebung gemacht, kann der Bundestag zum Ausdruck bringen, wie stark er daran interessiert ist, dass die Bundesregierung oder auch die Fraktionen die Anliegen der Petenten bei künftigen Gesetzesplänen im Blick behalten, mit in Erwägung ziehen oder sogar noch versuchen sollten, die verlangten Änderungen in laufende Gesetzgebungsprozesse einzubringen.
(Quellen: www.wikipedia.de; Broschüre des Deutschen Bundestages: Stichwort Petitionen-Von der Bitte zum Bürgerrecht)
Im Plenum wird zwar nicht auf jede Petition einzeln eingegangen, sondern meistens anhand von Sammelübersichten abgestimmt. Doch es gibt immer die Möglichkeit Petitionen beispielhaft herauszugreifen. Anschließen erhält der Petent eine Nachricht, auf welche Weise der Bundestag mit seiner Petition verfahren ist. Werden mit der Petition Anregungen für die künftige Gesetzgebung gemacht, kann der Bundestag zum Ausdruck bringen, wie stark er daran interessiert ist, dass die Bundesregierung oder auch die Fraktionen die Anliegen der Petenten bei künftigen Gesetzesplänen im Blick behalten, mit in Erwägung ziehen oder sogar noch versuchen sollten, die verlangten Änderungen in laufende Gesetzgebungsprozesse einzubringen.
(Quellen: www.wikipedia.de; Broschüre des Deutschen Bundestages: Stichwort Petitionen-Von der Bitte zum Bürgerrecht)
